4.3 Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ELB-Quote)
Definition
Anteil deutscher sowie ausländischer erwerbsfähiger Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) an den 15- bis unter 67-Jährigen nach Geschlecht.
Relevanz
Die Leistungen nach dem SGB II sind die wichtigste Form der Sozialtransfers und werden hauptsächlich von Langzeitarbeitslosen sowie Personen, deren Einkommen unter dem Regelsatz liegt, in Anspruch genommen. Eine hohe SGB-II-Quote deutet auf eine unzureichende Integration in den Arbeitsmarkt hin und wird auch allgemein als Armutsrisiko angesehen. Ein Rückgang der SGB-II-Quote bei der ausländischen Bevölkerung kann auf einen Fortschritt in der strukturellen Integration hinweisen.
Ergebnisse
Im Landkreis Rastatt waren im Jahr 2022 13,3 % der ausländischen und 2,3 % der deutschen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter auf SGB II-Leistungen angewiesen. Somit war die SGB-II-Quote bei ausländischen Personen fast 6 Mal so hoch wie bei der deutschen Bevölkerung.
Die geringsten Differenzen zwischen deutschen und ausländischen SGB-II-Bezieherinnen und -Beziehern zeigten sich im Jahr 2015 (5,4 %). Aufgrund der Fluchtmigration 2015 war ab dem darauffolgenden Jahr ein Anstieg der SGB-II-Quote unter der ausländischen Bevölkerung zu beobachten (+1,9 %). Ab 2017 war bei der SGB-II-Quote der ausländischen Bevölkerung im Landkreis Rastatt ein positiver Trend zu verzeichnen: Diese sank deutlich – von 10,6 % in 2017 bis 9,0 % in 2021 (Differenz: -1,6 %), während es sich bei der deutschen Bevölkerung im gleichen Zeitraum kaum verändert hat (-0,2 %). Der russische Angriffskrieg in der Ukraine beeinflusste die SGB-II-Quote erneut. So stieg der Anteil der ausländischen Beziehrinnen und Beziehern im Jahr 2022 rasant und betrug 13,3 % (+4,3 % im Vergleich zum Vorjahr). Hervorzuheben ist außerdem, dass der Anstieg der SGB-II-Quote der Ausländerinnen (+6,5 %) deutlich größer war, als der der Ausländer (+2,3 %).
Ausländerinnen sind am häufigsten auf die Bezüge nach dem SGB II angewiesen. Im Jahr 2022 haben 16,9 % der Ausländerinnen und 10,0 % der Ausländer Leistungen nach SGB-II erhalten (Differenz: 6,9 %). Zwischen den deutschen Männern (2,1 %) und Frauen (2,3 %) bestand in demselben Jahr kaum ein Unterschied. Die SGB-II-Quote bei deutschen Personen ist seit Jahren konstant.
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ELB-Quote) in den Jahren 2013-2022
Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ELB-Quote) in den Jahren 2013-2022 nach Geschlecht
Hinweise
Das Indikator 4.3 betrachtet lediglich den Bereich SGB II und gibt somit keine Auskunft über die Zahlen bzw. Daten aus dem Rechtskreis SGB III. Im Rechtskreis SGB III werden Geflüchtete mit einer Gestattung oder einer Duldung betreut, sofern sie erwerbsfähig sind. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis Flucht können dagegen Leistungen nach dem SGB II beziehen. Die Arbeitslosenstatistik weist nach, wie viele Personen von einem Jobcenter vermittlerisch betreut werden. Die meisten Personen im Kontext von Fluchtmigration werden im Rechtskreis SGB II gezählt.
Zu SGB II:
Ab dem 1. Januar 2005 trat das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches in Kraft. Dieses regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende und ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Arbeitslosengeld II (ALG II), während nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit ALG-II-Empfängern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Als erwerbsfähig gilt jemand, der auf absehbare Zeit in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts zu arbeiten, es sei denn, er ist aufgrund von Krankheit oder Behinderung daran gehindert. Hilfebedürftig ist jemand, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann und keine ausreichende Unterstützung von anderen erhält.
Ab 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld durch das Bürgergeld ersetzt.
Zu Regelaltersgrenze (Auszug aus dem Glossar BA):
Die Regelaltersgrenze stellt den Zeitpunkt dar, ab dem für eine Person kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld (Alg) und Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bürgergeld für ELB, vor 2023: Arbeitslosengeld II) besteht und stattdessen unter den Anspruchsvoraussetzungen des SGB VI die Altersrente geleistet wird. Im Jahr 2007 wurde gesetzlich beschlossen, dass die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben wird. Von dieser Regelung sind alle Personen betroffen, die nach 1946 geboren sind. Zunächst erfolgt die Anhebung jeweils um einen Monat pro Geburtsjahrgang, später jeweils um zwei Monate. Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Durch die Anhebung der Regelaltersgrenze verlängert sich der Zeitraum für den Anspruch auf ALG und auf Bürgergeld für ELB bis zum Ende des Monats, in dem die Person die Regelaltersgrenze erreicht. Seit Januar 2012 vergrößern sich dadurch die Personengruppen der Leistungsempfänger von ALG und Bürgergeld für ELB, der arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldeten Personen sowie der Maßnahmenteilnehmer entsprechend. In der statistischen Darstellung wird die jeweils geltende Regelaltersgrenze monatsgenau bei der Abgrenzung dieser Personengruppen berücksichtigt