Häufig gestellte Fragen/FAQ
Wie finde ich einen Deutschkurs?
- Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können, müssen Sie einen Integrationskurs machen. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt. Erhalten Sie Arbeitslosengeld II und fordert Sie die Stelle, von der Sie das Arbeitslosengeld II erhalten, zur Teilnahme auf, müssen Sie ebenfalls einen Integrationskurs machen.
- EU-BürgerInnen, AsylbewerberInnen mit guter Bleibeperspektive (Eritrea, Irak, Iran, Syrien oder Somalia), Geduldete mit einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG können beim BAMF einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.
- Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter „Deutsch lernen“.
Fragen zum Thema Deutschkurs beantwortet gerne
Dürfen AsylbewerberInnen arbeiten?
- AsylbewerberInnen und Geduldete haben unter bestimmten Bedingungen einen Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Genauere Informationen hierzu finden Sie unter „Arbeit“.
Ich bin neu in Deutschland – an wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?
Im Landkreis Rastatt gibt es viele Beratungsdienste, die Ihnen gerne weiterhelfen.
Die Übersicht finden Sie unter "Sozialberatung".
Wo bekomme ich als Arbeitgeber Unterstützung?
Wenn Sie als Arbeitgeber Fragen rund um das Thema Arbeit und Einstellung haben, können Sie sich gerne an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit wenden.
Hier finden Sie weitere Informationen
Was ist eine Ausbildungsduldung?
Mit dem am 6.8.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz ist auch die sogenannte Ausbildungsduldung neu geregelt worden. Die Ausbildungsduldung ist in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG geregelt. Wichtig ist, dass nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Ausbildung einen Duldungsanspruch herbeiführt. Qualifiziert heißt dabei, dass die regelmäßige Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre betragen muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV). Hierzu muss ein Blick in die für die konkrete Ausbildung geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung geworfen werden. Die im Ausbildungsvertrag geregelte Ausbildungsdauer ist nicht entscheidend. Keinen Anspruch auf eine Duldung vermittelt die Ausbildung zum Alten- oder Krankenpflegehelfer. Für sie beträgt die regelmäßige Ausbildungszeit nach dem einschlägigen Ausbildungsrecht „nur" ein Jahr. Auch Einstiegsqualifizierungen bieten nach Ablehnung des Asylantrags keinen sicheren Abschiebungsschutz. Bei ihnen handelt es sich noch nicht um eine Ausbildung, sondern erst um eine auf die Ausbildung vorbereitende Maßnahme.
Was sind „sichere Herkunftsstaaten“?
Als sicheren Herkunftsstaat definiert das Gesetz Länder, von denen sich aufgrund des demokratischen Systems und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterscheidet sich nicht von Anhörungen bei anderen Herkunftsstaaten. Eine Schutzgewährung ist bei einem Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland nicht ausgeschlossen.
In Deutschland gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten:
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Ghana
- Kosovo
- Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
- Montenegro
- Senegal
- Serbien
Ich finde nicht die richtige Ansprechperson – an wen soll ich mich wenden?
Wie kann ich mich ehrenamtlich engagieren?
Viele Menschen werden sich freuen, wenn Sie ihnen behilflich sind und ihnen das Ankommen in Deutschland erleichtern. Im Landkreis Rastatt sind die Gemeinden für die Koordinierung der Ehrenamtlichen zuständig. Gerne können Sie sich an die Ansprechpartner in Ihrem Wohnort wenden.
Übersicht Kommunale Ansprechpersonen